Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein führt den Namen „Sport-Verein München von 1880 e. V.“ und hat seinen Sitz in 80686 München, Tübinger Straße 10.
2) Er ist im Vereinsregister eingetragen.
3) Die Vereinsfarben sind schwarz und weiß. Das Vereinsabzeichen besteht aus schwarzen Ziffern des Gründungsjahres auf weißem Hintergrund umringt mit schwarzem Kreis, der in weißen Buchstaben "SV München" beinhaltet.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1) Zweck des Vereins ist es, verschiedene Arten und Bereiche des Amateursports allen Schichten der Bevölkerung zugänglich zu machen und die Jugend für den Sport zu gewinnen.
2) Der Verein steht auf dem Boden des Amateursports. Die Tätigkeit seiner Organe ist ehrenamtlich.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der steuerrechtlichen Abgabeordnung.
4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2a Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Beirat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4) Das Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium mit Zustimmung des Beirats ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
7) Vom Beirat können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 3 Verwirklichung des Zwecks
Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und verwirklicht seine Ziele durch:
a) Durchführung eines regelmäßigen, geordneten Sportbetriebes,
b) Förderung der Persönlichkeitsbildung und des Gemeinschaftssinnes, insbesondere im Jugendbereich,
c) Aus- und Fortbildung sowie Förderung von geeigneten Übungsleitern,
d) Erhalt und gegebenenfalls Ausbau der bestehenden Sportanlagen und
e) Herausgabe einer Vereinszeitung an alle Mitglieder zur Information über das Vereinsgeschehen.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich mit persönlicher Unterschrift zu beantragen. Bei Jugendlichen ist die Gegenzeichnung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.
2) Bei der Aufnahme erhält das Mitglied auf Verlangen eine Durchschrift seines Aufnahmeantrages und die Vereinssatzung.
3) Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Beirat festgesetzt.
4) Die Aufnahme eines Mitglieds kann vom Präsidium und den Abteilungsleitern abgelehnt werden, wobei auf Verlangen die Gründe anzugeben sind.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Grundsätzlich sind die Rechte und Pflichten für alle Mitglieder gleich. Sie richten sich nach den Bestimmungen dieser Satzung und des geltenden Vereinsrechts.
2) Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Übungszeiten ihrer Abteilungen und Gruppen die Einrichtungen des Vereins zu benützen.
3) Das aktive und passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendetem 18. Lebensjahr. Ausnahmen bilden Wahlen von Funktionsträgern der Vereinsjugend, bei denen das aktive Wahlrecht mit dem vollendetem 11. Lebensjahr und das passive Wahlrecht mit dem vollendetem 14. Lebensjahr beginnt.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt (siehe § 7),
b) Tod,
c) Ausschluss (siehe § 8) und
d) Auflösung des Vereins (siehe § 19).
§ 7 Austritt aus dem Verein
Der Austritt eines Mitglieds kann nur durch schriftliche Austrittserklärung an das Präsidium oder die Geschäftsstelle erfolgen. Sie kann unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist nur zum 31.12. eines Jahres ausgesprochen werden. Bei Jugendlichen ist die Gegenzeichnung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich. Ausnahmeregelungen kann der Beirat treffen.
§ 8 Ausschluss von Mitgliedern
1) Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate im Rückstand ist,
b) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger wirtschaftlicher Schädigung des Vereins,
c) bei Schädigung des Ansehens des Vereins und
d) bei grob unsportlichem Verhaltens.
2) Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Präsidiums oder des jeweiligen Abteilungsleiters durch den Beirat in einer geheimen Abstimmung. Vor der Entscheidung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
1) Grundsätzlich ist jedes Mitglied beitragspflichtig.
2) Die Höhe und Fälligkeit der ordentlichen Mitgliedsbeiträge setzt die Delegiertenversammlung fest.
3) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind von der Zahlung des ordentlichen Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 10 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich in Abteilungen und Gruppen. Abteilungen werden im Innenverhältnis durch gewählte Abteilungsleitungen vertreten. Gruppen werden durch das Präsidium vertreten.
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Verein sind
a) die Delegiertenversammlung,
b) das Präsidium,
c) der Beirat,
d) der Vereinsausschuss und
e) der Vereinsjugendtag.
§ 12 Delegiertenversammlung
1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
2) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus
a) dem Präsidium,
b) dem Beirat,
c) dem Vereinsausschuss und
d) den Delegierten der Abteilungen und Gruppen.
3) Jede Abteilung und Gruppe stellt pro angefangene 50 Mitglieder ein volljähriges Vereinsmitglied als Delegierten. Stichtag der Mitglieder-Bestandserhebung ist der 1. Januar des Jahres, in dem die Delegiertenversammlung stattfindet.
4) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alle zwei Jahre statt und hat das Präsidium, den Beirat, die Frauenbeauftragte und zwei Revisoren neu zu wählen.
5) Außerordentliche Delegiertenversammlungen werden auf schriftlichen Antrag des Beirats oder von mindestens einem Viertel der Delegierten durch das Präsidium einberufen.
6) Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidium unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen.
7) Die Delegiertenversammlung wird geleitet durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des Präsidiums.
8) Aufgaben der Delegiertenversammlung:
a) Wahl des Präsidiums, des Beirats, der Frauenbeauftragten und zweier Revisoren,
b) Entlastung des Präsidiums und des Beirats,
c) Satzungsänderungen,
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der ordentlichen Mitgliedsbeiträge,
e) Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Immobilien,
f) Beschlussfassung über Anträge aus der Tagesordnung und
g) die Ernennung des/der Ehrenpräsidenten.
9) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
10) Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes festlegt.
11) Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Bei Wahlen wird geheim abgestimmt, offen nur dann, wenn Einstimmigkeit darüber besteht.
12) Über den Verlauf der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom gewählten Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Präsidium
1) Das Präsidium setzt sich zusammen aus
a) dem Präsidenten,
b) dem Vizepräsidenten Technik,
c) dem Vizepräsidenten Öffentlichkeitsarbeit und Vereinsentwicklung und
d) dem Vizepräsidenten Finanzen.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten. Sie haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 26 BGB.
3) Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Satzung nicht einzelne Aufgaben an andere Vereinsorgane überträgt.
4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vizepräsidenten kann der Beirat ein Vereinsmitglied als kommissarischen Vertreter wählen. Scheidet der Präsident aus seinem Amt vorzeitig aus, so ist vom Beirat einer der Vizepräsidenten als kommissarischer Ver-treter zu wählen.
5) Das Präsidium kann mit Zustimmung des Beirats einen hauptamtlichen Geschäftsführer anstellen. Der Geschäftsführer unterstützt das gesamte Präsidium in der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Er ist gegenüber dem Präsidium rechenschaftspflichtig.
§ 14 Beirat
1) Der Beirat setzt sich zusammen aus
a) dem Präsidium,
b) bis zu 5 Beisitzern,
c) dem Vereinsjugendleiter und
d) der Frauenbeauftragten.
2) Die Mitglieder des Beirats dürfen nicht mehrheitlich derselben Abteilung oder Gruppe angehören.
3) Aufgaben des Beirats:
a) Abteilungs- bzw. Gruppenneugründungen- und auflösungen,
b) Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
c) Benennung von Ehrenmitgliedern,
d) Wahl von kommissarischen Präsidiumsmitgliedern,
e) Entscheidung über Geschäfte, die im Einzelfall den Betrag von 0,5 v. H. des Gesamtbudgets übersteigen,
f) Festsetzung von Abteilungs- und Gruppensonderbeiträgen und
g) Beschlussfassung über Anträge aus der Tagesordnung.
4) Der Beirat muss mindestens elf Mal im Jahr zusammentreffen. Er wird vom Präsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zehn Tagen schriftlich einberufen und geleitet.
5) Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
6) Über den Verlauf der Beiratssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen.
7) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil.
§ 15 Vereinsausschuss
1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
a) dem Präsidium,
b) dem Beirat,
c) den Abteilungsleitern,
d) je einem Gruppenvertreter,
e) den Abteilungsjugendleitern,
f) den Revisoren und
g) dem (den) Ehrenpräsident(en).
2) Aufgaben des Vereinsausschusses:
a) Genehmigung des Gesamtbudgets,
b) Genehmigung von Vereinsordnungen,
c) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen oder rechtlichen Gründen verlangt werden (diese Satzungsänderungen sind der nächsten Delegiertenversammlung mitzuteilen), und
d) Beschlussfassung über Anträge aus der Tagesordnung.
3) Der Vereinsausschuss muss mindestens drei Mal im Jahr zusammentreffen. Er wird vom Präsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zehn Tagen schriftlich einberufen und geleitet.
4) Beschlüsse des Vereinsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
5) Über den Verlauf der Vereinsausschusssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen.
6) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vereinsausschusses mit beratender Stimme teil.
§ 16 Abteilungen
1) Die Abteilungsleitungen bestehen aus
a) dem Abteilungsleiter,
b) bis zu zwei Stellvertreter,
c) dem Kassier und gegebenenfalls
d) aus dem Jugendleiter und
e) aus Beisitzern mit besonderen Aufgaben (z. B. Schiedsrichterobmann).
2) Die Abteilungsversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt und muss mit einer Frist von vier Wochen von der Abteilungsleitung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.
3) Die Abteilungsleitungen werden mindestens alle zwei Jahre von ihrer jeweiligen Abteilungsversammlung gewählt. Die Besetzung der Abteilungsleitung bedarf der Bestätigung des Präsidiums.
4) Die Abteilungsversammlung wählt außerdem alle zwei Jahre mindestens einen Revisor, der nicht Mitglied der Abteilungsleitung sein darf.
5) Die Delegierten der Abteilungen werden bei der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
6) Beschlüsse in Abteilungsversammlungen und in Sitzungen der Abteilungsleitungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Sie sind zu protokollieren und dem Präsidium unverzüglich zuzuleiten.
§ 17 Gruppen
1) Sportzweige, die keine Abteilungsstrukturen aufweisen, werden als Gruppen geführt. Bestehende Gruppen werden in der Vereinszeitung veröffentlicht.
2) Die Delegierten der einzelnen Gruppen werden nach § 12 Absatz 11 in einer Mitgliederversammlung des Hauptvereins rechtzeitig vor der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Regelungen dieser Mitgliederversammlung gelten analog zur Delegiertenversammlung.
3) Die Delegierten der einzelnen Gruppen bestimmen jeweils ihre Vertreter für den Vereinsausschuss.
§ 18 Revisoren
1) Die Revisoren haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung sowie die Wirtschaftlichkeit und Zweckdienlichkeit der Einnahmen und Ausgaben zu überprüfen.
2) Sie haben jederzeit das Recht, alle Unterlagen, auch die der Abteilungen, zu überprüfen.
3) Die Revisoren sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
4) Sie haben die Pflicht, der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten.
5) Diese Regelungen gelten analog für die Abteilungsrevisoren.
§ 19 Auflösung des Vereins
1) Eine Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung, in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von vier Wochen eine weitere außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen, die mit Zustimmung von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden die Auflösung herbeiführen kann.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an den Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Delegiertenversammlung mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

